Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002§ 6 Mitteilungspflicht
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.