Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 1 2002

§ 6 Mitteilungspflicht

Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

§ 5 § 7